Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 II. BV
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Bundesrecht

Teil II – Wirtschaftlichkeitsberechnung → Fünfter Abschnitt – Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung

Titel: Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. BV
Gliederungs-Nr.: 2330-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 II. BV – Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung

(1) 1In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig. 2Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. 3Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muss enthalten

  1. 1.
    die Bezeichnung des Gebäudes,
  2. 2.
    die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
  3. 3.
    die Darlehn und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
  4. 4.
    die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.

(2) 1Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufgestellt wird. 2Aus dem Auszug muss auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden.