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§ 39 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HmbPersVG – Gruppenangelegenheiten (1) (2)

(1) Über die Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 39 Abs. 3 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.