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§ 39 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Fünfter Abschnitt – Weiterbildung der Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HeilBG – Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Für die Apotheker bestimmt die Landesapothekerkammer Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 gegeben sind, in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Arzneimittelversorgung,
  2. 2.
    Arzneimittelentwicklung und -produktion,
  3. 3.
    Theoretische Pharmazie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu bestimmen.

(3) § 34 Abs. 1 findet auf Apotheker keine Anwendung.

(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern berücksichtigen.