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§ 39 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 39 HSchG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.

(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag; die Zusammenarbeit mit sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung ist möglich. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt.

(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.

(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule können der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(6) Bestandteil der Berufsschule sind Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.