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§ 39 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 2 – Freianlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 HOAI – Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

  5. 5.

    für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

  6. 6.

    für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

  7. 7.

    für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

  8. 8.

    für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

  9. 9.

    für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.