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§ 39 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HBauO – Wasserversorgungsanlagen (1)

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, ihr oder sein Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen, sofern das Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung grenzt.

(3) Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(4) Es kann verlangt werden, dass Betriebe zur Verminderung des Wasserverbrauchs entsprechend dem Stand der Technik besondere Einrichtungen herstellen oder Verfahren anwenden, wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von Betriebswasser.

(5) Die Herstellung von Brunnen zur Trinkwasserversorgung ist zulässig, wenn die Versorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht gesichert ist und hygienische Anforderungen eingehalten werden. Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher und dauerhaft abzudecken.

(6) Brunnen zur Wasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen, wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben, Sielen, Kompost- und Dungstätten, mindestens 15 m entfernt sein. Bei Verrieselungsanlagen und bei ungünstigen Bodenverhältnissen können größere Abstände verlangt werden.

(7) Leitungsrohre von Brunnen dürfen keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen der öffentlichen Wasserversorgung haben.

(8) Sollen nicht mehr genutzte Brunnen beseitigt werden, so sind sie zu verfüllen und gegen die Oberfläche abzudichten. Das Füllmaterial darf keine wassergefährdenden Stoffe enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).