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§ 39 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Vierter Titel – Helferinnen und Helfer

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 39 HBKG – Rechtsverhältnisse

(1) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. 3Die Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie nicht gesetzlich geregelt sind. 4Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.

(2) § 11 Abs. 2 bis 8, 10 und 11 gilt entsprechend.