§ 39 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Vierter Titel – Helferinnen und Helfer
§ 39 HBKG – Rechtsverhältnisse
(1) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. 3Die Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie nicht gesetzlich geregelt sind. 4Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.
(2) § 11 Abs. 2 bis 8, 10 und 11 gilt entsprechend.