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§ 39 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 2. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 GemO – Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Sinkt die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder unter sechs, so erfordert die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

(2) Können Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder an Stelle des Gemeinderats.