§ 39 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
§ 39 GemKV – Buchführung
Lässt die Gemeinde nach § 92 der Gemeindeordnung die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
- 2.die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und
- 3.
Im Übrigen gilt § 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.