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§ 39 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 GemKV – Buchführung

Lässt die Gemeinde nach § 92 der Gemeindeordnung die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
  2. 2.
    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und
  3. 3.
    der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 33), Zwischenabschlüsse (§ 34) und der Jahresabschluss (§ 35) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.