§ 39 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
VII. – Informationsrechte und Informationspflichten
§ 39 GOLT – Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag
Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 28 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.