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§ 39 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ACHTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 FwG – Übergangsbestimmung

§ 23 Abs. 1 Satz 1 gilt für Kreisbrandmeister, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bestellt werden. Landkreise, die in diesem Zeitpunkt mehr als einen Kreisbrandmeister bestellt haben, können diese, wenn sie gleichzeitig hauptamtlich beim Landkreis beschäftigt sind, abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt erneut zum Kreisbrandmeister bestellen.