Gesetze

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§ 39 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 6 – Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 39 EuRAG – Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.