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§ 39 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Organisation

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremNatSchG – Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Umweltbildung (1)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Naturschutzbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere Erziehungs- und Bildungsträger, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf allen Ebenen

  1. 1.
    über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und über Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge zu informieren,
  2. 2.
    das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu wecken und
  3. 3.
    zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern anzuregen, der sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 sowie der Biodiversitätskonvention orientiert.

(5) Zur Unterstützung der Behörden und öffentlichen Stellen und deren Aufgabenstellung nach Absatz 1 kann eine Koordinierungsstelle für naturkundliche Informationen und Umweltbildung eingerichtet werden. Ihre Ziele sind

  1. 1.
    die Förderung von Ansätzen, die der Vermittlung der Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Informations- und Bildungsarbeit dienen,
  2. 2.
    die Entwicklung von Angeboten für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
  3. 3.
    die Förderung von Ansätzen für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie
  4. 4.
    die Förderung von Ansätzen zu Naturerlebnisräumen, Naturlehrpfaden, Natur kindergärten und ähnlichen Einrichtungen für die Öffentlichkeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).