Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremHilfeG – Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Im Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden mit:

  1. 1.

    neben den Feuerwehren und Rettungsdiensten weitere für Gefahrenverhütung und Gefahrenbekämpfung fachlich zuständige und andere in die Organisation des Katastrophenschutzes einbezogene Institutionen,

  2. 2.

    öffentliche und private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen,

  3. 3.

    natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von der Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe des § 5 zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz herangezogen werden.

(2) Mitwirkende Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachaufgaben ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch unterhalb des Katastrophenfalles zur Hilfeleistung bei Großschadenslagen durch die zuständige Feuerwehr eingesetzt werden. Bei Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen für den Katastrophen- oder Großschadensfall handeln sie als Verwaltungshelferin oder Verwaltungshelfer.

(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(4) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger privatrechtlich organisiert sind.