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§ 39 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremHG – Rückmeldung

Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.