§ 39 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 39 BremFiG – Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
- 1.in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3
- 2.bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.