§ 39 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 39 BremBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 des Beamtenstatusgesetzes)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.