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§ 39 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgNatSchAG – Verstöße gegen Bestimmungen der Naturschutzgesetze (zu § 69 BNatSchG)

(1) Über die Bestimmung in § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus handelt auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können,

  2. 2.

    entgegen § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

  3. 3.

    entgegen § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können,

  4. 4.

    entgegen § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,

  5. 5.

    entgegen § 13 eine der dort genannten Bezeichnungen führt oder Kennzeichnungen im Sinne des § 13 verändert oder entfernt,

  6. 6.

    entgegen § 17 Absatz 1 eine Allee beseitigt, zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,

  7. 7.

    entgegen § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 18 Absatz 1 genanntes gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  8. 8.

    einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 19 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen den §§ 22, 23 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt,

  10. 10.

    entgegen § 22 Absatz 3 auf Sport- und Lehrpfaden oder auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt oder auf Sport- und Lehrpfaden, auf Wegen und Pfaden oder auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen fährt,

  11. 11.

    entgegen § 22 Absatz 4 in der freien Landschaft ein Zelt oder eine sonstige bewegliche Unterkunft (Wohnwagen) aufstellt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.