§ 39 BbgMeldeG, Datenübermittlung
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die Daten und Hinweise nach § 38. Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.
(2) Für die regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, gilt § 29 Abs. 1 entsprechend.
