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§ 39 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgHG – Personalkategorien

Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professorinnen und Professoren und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.