Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 1 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 BauPrüfVO M-V – Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind nach § 2 der Baugebührenverordnung zu berechnen. Die Kosten für Außenwandbekleidungen und Fassaden des § 2 Absatz 2 Satz 2 Baugebührenverordnung sind jedoch zu den anrechenbaren Bauwerten hinzuzuzählen, sofern die Außenwandbekleidungen und Fassaden zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.