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§ 39 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5 – Durchführung der Abwehrmaßnahmen → Kapitel 3 – Überörtliche Hilfeleistung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 39 BHKG – Gegenseitige und landesweite Hilfe

(1) Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem

  1. 1.

    die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,

  2. 2.

    die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

  3. 3.

    die anerkannten Hilfsorganisationen.

(2) Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die obere Aufsichtsbehörde (§ 53 Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf der Grundlage der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe. Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb der Kreise wird direkt angefordert.

(3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.

(5) Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert.