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§ 39 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BGBAG

(1) Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, ist dem Eigentümer und dem eingetragenen Berechtigten von Amts wegen zuzustellen. Die Vorschriften über Zustellungen im Verfahren der Zwangsversteigerung finden entsprechende Anwendung. Der Antragsteller haftet für die Erstattung der Auslagen eines Zustellungsvertreters.

(2) Hat das Amtsgericht auf Antrag eines Berechtigten die lastenfreie Abschreibung von der Hinterlegung eines Geldbetrages abhängig gemacht, so ist dieser Beschluss mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag bei Verlust des Antragsrechtes bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Die lastenfreie Abschreibung ist erst zulässig, wenn hinterlegt oder bis zum Ablauf der Frist ein Antrag auf Hinterlegung nicht gestellt worden ist.