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§ 39 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 39 ArchG – Übergangsbestimmung für Stadtplaner und Landschaftsarchitekten (1)

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit unter der Bezeichnung Stadtplaner mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Er darf die bisher von ihm geführte Berufsbezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste weiterführen, wenn er die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt.

(2) Wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung Garten- und Landschaftsarchitekt geführt hat, kann diese Berufsbezeichnung weiterführen, wenn er unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)