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§ 39 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 AbgG SL – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Ein Abgeordneter, der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1261 vom 14. März 1990 (Amtsbl. S. 422).

(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt soweit sie nicht durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes abgegolten wurde.

(3) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Übergangsgeld nach den §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Landtag oder Altersrente nach den §§ 20 und 21 des Gesetzes über den Landtag ; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen 20 Jahre nicht übersteigen. Altersrente und Altersentschädigung dürfen 75 v.H. der Entschädigung nach § 5 nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.

(4) Der Antrag gemäß Absatz 3 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen.