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§ 38d SchaumwZwStV
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Bundesrecht

Abschnitt 16 – Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStV
Gliederungs-Nr.: 612-8-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38d SchaumwZwStV – Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
"Unversteuerter Schaumwein"
versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.