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§ 38b StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

V. – Fahrzeugregister

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 38b StVG – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird,

  2. 2.

    die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden,

  3. 3.

    zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,

  4. 4.

    diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

  5. 5.

    die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Zu § 38b: Geändert durch G vom 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2722) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).