§ 38a KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
7. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§ 38a KomWG – Wahl des Bürgermeisters
Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und der Bezirksbeiräte sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt wird. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.