§ 38a AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. 2§ 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
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von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
- 2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
- 3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) 1Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 19a, 20 oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. 2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Zu § 38a: Geändert durch G vom 1. 6. 2012 (BGBl I S. 1224) (1. 8. 2012).
Zitierungen dieses Dokuments
- Ehegattennachzug - Ausländerrecht
- Kindernachzug - Ausländerrecht
- § 27 AufenthG, Grundsatz des Familiennachzugs
- § 30 AufenthG, Ehegattennachzug
- § 32 AufenthG, Kindernachzug
- § 44 AufenthG, Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44a AufenthG, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 51 AufenthG, Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
- § 52 AufenthG, Widerruf
- § 91c AufenthG, Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
- Anlage 1 AZRG-DV, Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
