§ 38 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)
§ 38 VerfGHG – Urteil
(1) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, dass der Angeklagte in oder bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verfassung oder ein Gesetz verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet hat, oder dass er von der Anklage freigesprochen wird.
(2) Wird die Schuld des Angeklagten festgestellt, so ist auf seine Entlassung zu erkennen, wenn er sich noch im Amt befindet. Daneben können die in Artikel 131 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bezeichneten Maßnahmen verhängt werden.
(3) Zur Bejahung der Schuldfrage ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. In dem Urteil ist das Stimmverhältnis anzugeben.