§ 38 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Erster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
§ 38 VerfGGBbg – Entscheidung
(1) Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
(2) Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich auch eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.