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§ 38 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 38 UAG M-V – Aussetzung und Auflösung

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses der Landtag. Ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Antrages gemäß § 2 eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. Auf Verlangen der Antragsteller gemäß § 2 oder eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist es wieder aufzunehmen.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchungen auflösen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Auflösung findet ferner nicht statt, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.