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§ 38 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürVwZVG – Vollstreckungsverfahren

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 2 sowie den §§ 36 und 37 sind die nachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist:

  1. 1.

    § 251 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 252, 258, 260, 262 bis 267 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungen für die Beitreibung,

  2. 2.

    die §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1 und die §§ 286, 292 bis 308 für die Beitreibung durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung),

  3. 3.

    die §§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; entsprechend anzuwenden ist weiter

    1. a)

      § 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung dem Gerichtsvollzieher bei dem zuständigen Amtsgericht übertragen wird;

    2. b)
    3. c)

      § 315 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass nur § 315 Abs. 2 Satz 3 mit der in Buchstabe a genannten Maßgabe entsprechend gilt,

  4. 4.

    § 77 Abs. 2 sowie die §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.