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§ 38 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 3 (Organstreitigkeiten)

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürVerfGHG – Antragsteller und Antragsgegner

Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 11 Nr. 3 genannten Beteiligten sein.