Gesetze

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§ 38 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürSÜG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre (Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.