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§ 38 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürRiG – Rechtsweg (1)

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat, Hauptrichterrat und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).