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§ 38 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

DRITTER TEIL – Geschäftsführung

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürPersVG – Gemeinsame Beratung - Gruppenentscheidung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe dies in einer konkreten Angelegenheit beschließt. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die nicht im Personalrat vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen mehrerer Gruppen betreffen.