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§ 38 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 38 ThürMeldeG – Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen (1)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden betreibt das Land im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Es steht den Meldebehörden frei, sich an diesem Verfahren im Sinne von § 37 zu beteiligen.

(2) Meldebehörden, die sich am landeseinheitlichen Verfahren nicht beteiligen, sollen sich jedoch zur Erfüllung ihrer Datenübermittlungspflichten des Landesrechenzentrums im Wege des Auftrags bedienen. Dazu haben sie die erforderlichen Daten zeitgerecht zu übersenden und dort für die erforderliche Zeitdauer bereitzuhalten. Die Kosten dafür trägt das Land.

(3) Das für das Meldewesen zuständige Ministerium hat die volle Funktionsfähigkeit des Verfahrens nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2002 zu gewährleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).