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§ 38 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 38 ThürJAPO – Klausurenkurs, Lehrgänge

(1) Richtet die oberste Dienstbehörde einen Klausurenkurs zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung ein, so ist der Rechtsreferendar verpflichtet, 60 vom Hundert der angebotenen Aufsichtsarbeiten mitzuschreiben und zur Korrektur vorzulegen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann zu bestimmten Themengebieten für besonders interessierte Rechtsreferendare nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel Ausbildungslehrgänge bis zu vier Wochen vorsehen oder die Rechtsreferendare für die Teilnahme an geeigneten anderweitigen Ausbildungslehrgängen für bis zu vier Wochen von ihren Arbeitsverpflichtungen freistellen.