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§ 38 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürHG – Hochschulbibliothek (1)

(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und machen sie im Rahmen der Benutzungsordnung öffentlich zugänglich. Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken. Die Hochschulbibliotheken arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten.

(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).