§ 38 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 38 ThürBG – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG)
Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.