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§ 38 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürBG – Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 37 Abs. 3 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.