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§ 38 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 StrWG-MV – Bau und Änderung von Kreuzungen / Kostentragung

(1) Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.

(4) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen.

(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.

(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach § 35 durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.

(8) Wird über den Bau neuer die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so soll zugleich die Aufteilung der Kosten geregelt werden.

(9) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher zu bestimmen.