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§ 38 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11
Normtyp: Gesetz

§ 38 SprAuG – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  5. 5.
    die Stimmabgabe;
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Zu § 38: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).