§ 38 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 SprAuG – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.die Stimmabgabe;
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.
Zu § 38: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).