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§ 38 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SchulG – Elternvertretungen

(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.

(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. In Elternvertretungen wahlberechtigt und wählbar ist jeder Elternteil im Sinne von § 37 Abs. 2 und 3. Wird das Kind eines in eine Elternvertretung gewählten Elternteils im Laufe der Amtsperiode des Gremiums volljährig, so kann die Mitgliedschaft in der Elternvertretung bis zum Ende der Amtsperiode des Gremiums, in das der Elternteil vor Volljährigkeit des Kindes gewählt wurde, ausgeübt werden. Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.