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§ 38 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

8. Abschnitt – Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsPRG – Verbreitung, Weiterverbreitung

(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage die nach § 11 zugelassenen analog verbreiteten Hörfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung der Kanäle in analoger Übertragungstechnik unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  1. 1.

    Nachfrage der Anschlussinhaber;

  2. 2.

    Vielfalt im Programmangebot;

  3. 3.

    Vielfalt nach den Programmsparten "Information", "Bildung", "Kultur", "Sport", "Film", "Musik" und angebotene fremdsprachige Programme;

  4. 4.

    Vielfalt der Veranstalter.

(3) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in digitaler Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage für digital vertreitete Programme sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sofern sie nicht in den Programmbouquets nach § 19 Abs. 3 RStV enthalten sind, einschließlich dieser Programmbouquets zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für die außerhalb des § 19 Abs. 3 und 4 RStV veranstalteten Rundfunkprogramme,

  2. 2.

    die gesamte Bitrate, die der Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals entspricht, für die im Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme zur Verfügung steht; er hat die im vorgesehenen Verbreitungsgebiet terrestrisch, über Satellit oder eine andere Rundfunkübertragungstechnologie ausgestrahlten regionalen und lokalen Fernsehprogramme im Verbreitungsgebiet entgegenzunehmen oder auf anderem Wege an seine Kabelanlage heranzuführen,

  3. 3.

    für die nach § 11 zugelassenen Hörfunkprogramme die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten vorrangig vergeben werden

  4. 4.

    die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummer 1 und 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind.

Solange und soweit die Übertragungskapazitäten der Nummern 1 bis 3 von den Veranstaltern nicht genutzt werden, steht die Nutzung den Kabelbetreibern zu. Soweit möglich, sollen die für Zwecke der Rundfunkerprobung nach § 26 und für die befristete Dauer der Pilotprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zur Entscheidung des Regelbetriebs nach § 19 Abs. 5 RStV notwendigen Bitraten bereitgestellt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Verbreitung eines Programms mit besonderer Übertragungstechnik (insbesondere interaktives Fernsehen) nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 oder § 20 RStV nach diesem Gesetz zugelassen worden ist.

(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Programmen und vergleichbare Telemedien trifft der Betreiber

  1. 1.

    innerhalb einer weitere Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.

  2. 2.

    innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(5) Entgelte und Tarife für die Kabeleinspeisung der nach Absatz 1 einzuspeisenden Programme sind durch den Kabelanlagenbetreiber gegenüber der Landesanstalt offen zu legen. Die Heranführung von terrestrischen Signalen regionaler und lokaler Fernsehveranstalter aus dem vorgesehenen Verbreitungsgebiet an die Kabelanlage hat der Kabelanlagenbetreiber auf eigene Kosten zu gewährleisten. Für die Verbreitung regionaler und lokaler Programme in Kabelanlagen dürfen von den Veranstaltern Entgelte höchstens bis zu dem niedrigsten Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage mit den Veranstaltern anderer Programme für je angefangene 100 Wohneinheiten vereinbart hat. Das Gleiche gilt für sonstige technische Kosten, Abgaben, Mieten oder sonstige Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung oder Weiterverarbeitung des Programms stehen. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber eine Kabelanlage höhere Entgelte als nach den Sätzen 1 und 2 von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im Falle des Angebots analoger Programmsignale die in Absatz 1 genannten und die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden und im Falle des Angebots digitaler Programmsignale die in Absatz 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann. Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 5 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landeanstalt die Verbreitung oder Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder vergleichbaren Telemediums anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen der §§ 39 und 41 gelten entsprechend.

(7) Für andere Plattformen gilt der Rundfunkstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.