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§ 38 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 SächsJAPO – Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Landgerichts, bei dem der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. Soweit der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist er Dienstvorgesetzter. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

(2) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter, denen der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.