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§ 38 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Katastrophenschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsBRKG – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. 1.

    Abwehr von Gefahren durch Freisetzung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe (CBRN-Gefahrenabwehr),

  2. 2.

    Brandschutz,

  3. 3.

    Sanitätswesen,

  4. 4.

    Betreuung,

  5. 5.

    Wasserrettung,

  6. 6.

    Bergwacht,

  7. 7.

    Rettungshundestaffel,

  8. 8.

    Psychosoziale Akuthilfe.

(2) Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen

  1. 1.

    als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung,

  2. 2.

    für die Unterbringung und Unterhaltung der nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie

  3. 3.

    für die mit der Trägerschaft verbundene Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Ausstattung, die Nachwuchsförderung sowie die Führerscheinförderung.