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§ 38 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsArchG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen

  1. 1.

    über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,

  2. 2.

    über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen,

  3. 3.

    zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und

  4. 4.

    zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.