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§ 38 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SSpG – Trägerschaft, Haftung

(1) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Trägers ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.